Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß der Regelung des § 20 a Abs. 2 IfSG haben Beschäftigte, die u.a. in Einrichtungen der Pflege oder der Eingliederungshilfe tätig sind, bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung ihrer Einrichtung einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnah-men-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutz-maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Die Leitungen der vorgenannten Einrichtungen sind aufgefordert unverzüglich, d.h. ab dem 16. März 2022, dem zuständigen Gesundheitsamt diejenigen Personen inklusive notwendiger personenbezogener Daten zu benennen, die keines der vorgenannten Dokumente vorgelegt haben. Ferner hat die Leitung einer Einrichtung eine Meldepflicht, wenn Zweifel an der Echtheit oder an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokumentes einer oder eines Beschäftigten besteht.
Diese Meldung soll in Rheinland-Pfalz über eine zentrale webbasierte Plattform erfolgen, zu der derzeit entsprechende Vorbereitungen laufen. Hierzu erhalten Sie zu gegebener Zeit weitere Informationen. Näheres entnehmen Sie bitte den beigefügten Dokumenten.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit Freundlichen Grüßen
Stefan Winter
Fachreferent