Sehr geehrte Damen und Herren,
in der letzten Woche haben wir Sie darüber informiert, dass neben den Sachkosten für die präventiven Testungen in den Angeboten der Eingliederungshilfe auch die anfallenden Durchführungsaufwendungen in Höhe von pauschal 9 Euro pro tatsächlich durchgeführtem PoC-Schnelltest und damit insgesamt bis zu 18 Euro aus Bundesmitteln erstattet werden sollen.
Diesbezüglich hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung beschlossen. Diese ist am 23. Januar 2021 in Kraft getreten und steht Ihnen am Ende des Aktuells zum Download zur Verfügung.
Die geänderte Testverordnung sieht vor, dass die Durchführungskosten genauso wie die Sachkosten von den Trägern der Eingliederungshilfe mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abzurechnen sind. Leistungserbringer der Eingliederungshilfe müssen hierfür die Nachweise für beschaffte PoC-Schnelltests und deren Durchführung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Die 9 Euro Durchführungspauschale pro Test können dabei nur abgerechnet werden, wenn eigenes Personal der Einrichtung testet oder externes Personal entgeltlich tätig wird. Die Vorgaben zur Abrechnung der erbrachten Leistungen in Bezug auf die PoC-Schnelltests werden bundeseinheitlich von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegt. Weitere Informationen zur Registrierung und zum Abrechnungsverfahren für nicht KV-Mitglieder finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit zuverlässig die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin