Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des derzeit hochdynamischen Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der Ausbreitung der OmikronVariante des SARS-CoV-2-Virus hat das Bundesministerium eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die „Konkretisierung der Nationalen Teststrategie hinsichtlich des Umgangs mit den PCR-Testkapazitäten für bestimmte Personengruppen. Danach ist PCR-Testung u.a. in folgenden Situationen vorrangig:
- PCR-Testung zur Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext
- (Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe)
- PCR-Tests zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste)
- Schutz vulnerabler Bereiche (z.B. Pflege, Eingliederungshilfe).
Zur vorzeitigen Beendigung einer Isolierung / Absonderung ist ein negatives Ergebnis durch einen zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Test (korrekt durchgeführt und bewertet) ausreichend. Entsprechend überprüfte Antigen-Tests sind hier veröffentlicht:
https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.pdf?__blob=publicationFile&v=77
Bezüglich des Kostenerstattungsverfahrens für PoC-Antigenschnelltests in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wurden keine Änderungen vorgenommen.
Die Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung steht Ihnen am Ende des Aktuellls zum Download zur Verfügung.
Des Weiteren hat das Bundesgesundheitsministerium Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht. Einige weitere Fragen und Antworten sollen voraussichtlich in dieser Woche ergänzt werden. Die aktuelle Fassung erhalten Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf.
Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen wenden.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin