Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium für Gesundheit hat zum besseren Schutz von ambulant betreuten Personen und deren Betreuungspersonal eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung beschlossen. Diese ist am 16. Januar 2021 in Kraft getreten.
Relevant für Pflegeeinrichtungen ist insbesondere die Erhöhung des monatlichen Testkontingents von 15 PoC-Antigen-Tests auf 20 PoC-Antigen-Tests pro betreuter Person im Monat für Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 4 der Testverordnung. Darunter fallen folgende ambulante Versorgungsbereiche:
- ambulante Intensivpflegedienste
- ambulante Pflegedienste
- Leistungserbringer nach § 45a SGB XI
- ambulanten Hospizdienste
- Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
Den Referentenentwurf, dem Sie auch die Begründung der Änderungen entnehmen können, finden am Ende des Aktuells zum Download.
Das Antragsformular nach § 6 Abs. 3 TestV wird nun zeitnah durch den GKV-Spitzenverband angepasst werden. Sobald dies abgeschlossen ist, werden wir Sie selbstverständlich umfänglich darüber informieren.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin