Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz vor Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung hat das Bundesministerium für Gesundheit heute die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht.
Mit der neuen Verordnung werden die Bürgertestungen unter anderem für nachfolgende Personengruppen ab dem 30. Juni 2022 weiterhin (kostenfrei) ermöglicht:
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können,
- Personen, die in Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe betreut oder gepflegt werden oder wenn sie eine in einer Einrichtung betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen,
- Personen, die in Pflegeeinrichtungen, ambulanten Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig werden sollen oder tätig sind,
- Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, zu einer Person Kontakt haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken (nicht kostenfrei).
Die Anspruchsberechtigung soll auf Grundlage eines bundeseinheitlich zur Verfügung gestellten Formblattes nachgewiesen werden.
Die Möglichkeit der präventiven Testungen bleibt für Pflegeeinrichtungen, ambulante Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe weiterhin gemäß der bisherigen Anspruchsmengen bestehen.
Allerdings wird die Refinanzierung entstandener Kosten ab dem 1. Juli 2022 wie folgt reduziert:
- Die Beschaffungskosten für PoC- und Antigen-Tests zur Eigenanwendung werden für beschaffte Tests pauschal mit 2,50 Euro pro Test vergütet.
- Die Durchführungskosten für PoC-Antigen-Tests werden pauschal mit 7 Euro und die Überwachung der Durchführung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung pauschal mit 5 Euro pro durchgeführtem Test erstattet.
- Für Stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ambulante Intensivpflegedienste und Hospize erhöht sich der Anspruch auf 35 PoC-Antigentests pro Monat pro versorgter Person.
- Für ambulante Pflegedienste bleibt der Anspruch bei 20 PoC-Antigentests pro Monat pro versorgter Person bestehen.
Die Dritte Änderungsverordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung erhalten Sie am Endes des Aktuells zum Download. Diese ist 25. November 2022 in Kraft.
Die Kostenerstattungs-Festlegungen sowie das Antragsformular zur Geltendmachung der Ansprüche für Pflegeeinrichtungen und nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden nun zeitnah durch den GKV-Spitzenverband angepasst. Sobald dies abgeschlossen ist, werden wir Sie selbstverständlich umgehend darüber informieren.
Ansprüche beschränken sich auf Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests verzeichnet sind.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin