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Liebe VDAB Mitglieder,
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auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Änderungen der Corona-Verordnungen

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesrat hat heute in einer Sondersitzung den Änderungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung zugestimmt, die der Bundestag gestern beschlossen hatten.

Die Änderungsverordnung der Bundesregierung passt die Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise an und flexibilisiert die Regeln für die Quarantäne. Die Verordnung soll sicherstellen, dass die bundeseinheitlich geltenden Anforderungen an einen Impfnachweis dem neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Außerdem sollen die Länder bei Vorschriften zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und Getesteter schneller reagieren können.

Die Bundesregierung kann nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht. Die Verordnungen ermöglichen es auch den Ländern, selbst Ausnahmen vorzusehen. Aus ihnen geht auch hervor, wer als geimpft bzw. genesen gilt.

Der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.

Änderungen gibt es auch beim Genesenennachweis. Er wird im Einklang mit neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der bestätigten Infektion gelten. Die Geltungsdauer wird im Zuge einer europäischen Vereinheitlichung geringfügig kürzer und statt sechs Monaten 180 Tage betragen.

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetzblatt in Kraft. Dies wird vermutlich kommende Woche sein. 

Die beschlossene Änderungsverordnung steht Ihnen am Ende des Aktuells zum Download bereit.

Für Rückfragen stehe Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Florian Hamann
Bundesreferent
 

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