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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesrat hat heute das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) verabschiedet. Mit den Neuerungen sollen Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage getroffen werden. So können Länder künftig wieder eigenständig härtere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschließen. Zu den möglichen Maßnahmen gehören Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen sowie Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum.

Die Regelungen im Einzelnen

Testpflicht in Risiko-Einrichtungen: Geimpfte oder genesene Mitarbeiter in stationären Einrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden zur regelmäßigen Testung (zweimal pro Kalenderwoche) verpflichtet. Dies können auch Selbsttests sein. Ungeimpfte Mitarbeiter müssen täglich getestet werden. Besucher müssen immer einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.  

Verlängerung des Pflegeschutzschirms: Der Pflegeschutzschirm nach § 150 SGB XI wird bis zum 31.03.2022 verlängert. Dies bedeutet, dass Sie auch im kommenden Jahr coronabedingte Mehraufwendungen und Mindereinnahmen geltend machen können. 
 

3G am Arbeitsplatz: Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG wird eine 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt werden. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 28b Abs.1).
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3). 

Home-Office Regelung: Gemäß § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung. 

3G im öffentlichen Personenverkehr: Zukünftig soll die 3G Regel auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr zum Einsatz kommen. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Ausnahmen gelten für Schüler. 

In Kraft tritt das Gesetz einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die neuen Regelungen sollen bis zum 19. März gelten. Der Bundestag kann diese aber vorher um bis zu drei weitere Monate verlängern. Am 9. Dezember soll das neue Infektionsschutzgesetz noch einmal hinsichtlich seiner Wirkungskraft evaluiert werden.

Das aktuelle Infektionsschutzgesetz erhalten Sie am Ende des Aktuells zum Download.

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Florian Hamann
Bundesreferent
 

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