Sehr geehrte Damen und Herren,
die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege an die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angepasst.
Die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege wurden dabei an die Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen angepasst und vereinheitlicht.
Die wichtigsten Änderungen lauten dabei wie folgt:
- Arbeitgeber müssen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Darin müssen alle betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen für die Pandemiezeit festgelegt sein.
- Beschäftigte tragen immer mindestens Mund-Nasen-Schutz.
- Bei unmittelbarem, engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu pflegebedürftigen Menschen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.
- Wenn Beschäftigte sowie zu versorgende Pflegebedürftige über einen vollständigen Immunschutz durch Impfung/Genesung nach COVID-19-Erkrankung verfügen, kann auf das Tragen der Atemschutzmasken bei Pflegetätigkeiten verzichtet werden.
- Pausenräume müssen durchgängig gelüftet werden, wenn sich mehrere Personen darin aufhalten.
- Zum Schutz der Beschäftigten sowie der Pflegebedürftigen sind die Beschäftigten regelmäßig vorsorglich auf SARS-CoV-2 zu testen.
Der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ambulante Pflegedienste steht am Ende des Aktuells als Download für Sie bereit.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen jederzeit zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Florian Hamann
Bundesreferent