Sehr geehrte Damen und Herren,
der GKV-Spitzenverband hat das Verfahren zur Kostenerstattung von Mehrausgaben und Mindereinahmen nach § 150 Absatz 3 SGB XI auf Grundlage der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie aktualisiert.
Infolge der Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit können die Erstattungsbeträge für das dritte Quartal 2021 fortan von den Pflegekassen an zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ausgezahlt werden.
Die vorgenommenen Änderungen in den Kostenerstattungs-Festlegungen, den Anlagen zu den Kostenerstattung-Festlegungen und den FAQ beziehen sich auf den durch Rechtsverordnung nach § 152 SGB XI verlängerten Befristungszeitpunkt (zurzeit 30.09.2021).
Alle aktuell gültigen Dokumente zum Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 SGB XI stehen Ihnen am Ende des Aktuells zum Download zur Verfügung.
Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen wenden.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin