Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Inkrafttreten des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes wurde auch die Refinanzierungsmöglichkeit von PoC-Antigen-Schnelltests vorerst bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Aufgrund der Änderungen der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 hat der GKV-Spitzenverband die Kostenerstattungs-Festlegungen sowie das Antragsformular für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag angepasst und bis einschließlich Juni 2021 erweitert.
Die Änderungen berücksichtigen folgende Regelungen:
- Die Vorlage des einrichtungsindividuellen Testkonzepts beim zuständigen Gesundheitsamt entfällt. Die möglichen Höchstmengen an PoC-Antigentests können durch die Einrichtungen und Dienste im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden.
- Ambulante Intensivpflegedienste und Hospize haben zukünftig einen Anspruch auf 30 PoC-Antigentests pro Monat pro versorgter Person. Für stationäre Einrichtungen liegt die Höchstmenge bei 30 PoC-Antigentests pro Monat und bei ambulanten Diensten bei 20 PoC-Antigentests pro Monat pro versorgter Person.
- Die Erstattung von Sachkosten für PoC-Antigentests reduziert sich für Bestellungen ab dem 1. April 2021 von höchstens 9 Euro auf höchstens 6 Euro pro beschafftem Test. Die Durchführungskosten werden weiterhin pauschal mit 9 Euro pro durchgeführtem Test erstattet.
Die aktuellen Festlegungen sowie das Antragsformular erhalten Sie am Ende des Aktuells zum Download.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin