Sehr geehrte Damen und Herren,
die Ausnahmeregelung der Arbeitnehmerüberlassung ohne eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde während der Corona-Krise auf Betriebe mit mehr als 49 Mitarbeitern ausgeweitet.
Aus diesem Grund haben wir das VDAB-Muster zur Arbeitnehmerüberlassung (Aktuell Bund vom 02.04.2020) noch einmal angepasst. Das aktualisierte Dokument steht Ihnen am Ende dieses Aktuells zum Download zur Verfügung.
Bitte beachten Sie des Weiteren, dass die unentgeltliche Bereitstellung von medizinisch geschultem Personal sowie Material an Einrichtungen umsatzsteuerliche Konsequenzen haben kann.
Das Bundesministerium für Finanzen stellt jedoch im FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) klar, dass bei der unentgeltlichen Überlassung medizinischer Bedarfsgegenstände (zum Beispiel Schutzkleidung, Schutzmasken, u. ä.) oder Personal, das einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leistet (insbesondere in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen) von der Besteuerung gemäß Umsatzsteuergesetz befristet bis 31. Dezember 2020 abgesehen wird.
Den FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums können Sie ebenfalls am Ende des Aktuells downloaden.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin