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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Antrag auf Corona- Überbrückungshilfen

Corona Bund


Wichtig: Antrag auf Förderung (Überbrückungshilfe) bis Monatsende stellen, falls im Unternehmen ein Umsatzeinbruch von 60 % oder mehr in April und Mai zu verzeichnen war.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie konnten sich bereits über unsere „Aktuells“ auf Bundes- und Landesebene über Fördermöglichkeiten im Rahmen der Corona-Krise informieren. Dabei ist immer im Auge zu behalten, dass es zwar umfassende kurzfristige Hilfen über den Rettungsschirm nach § 150 SGB XI gab und gibt, alle andere Fördermöglichkeiten allerdings trotzdem (ggf. auch nachträglich) ausgeschöpft werden müssen. Denn der Rettungsschirm ist nachrangig zu anderen Förderungen auf Bundes- und Landesebene. Werden diese nicht ausgeschöpft und in Abzug gebracht, kann dies bei der Endabrechnung der Kostenträger im Rahmen von § 150 SGB XI trotzdem zu Rückzahlungsverpflichtungen führen, die dann ggf. nicht mehr refinanziert sind.

Wir möchten Sie deshalb angesichts der auslaufenden Frist zum Monatsende darauf hinweisen, einen Antrag auf sog. Überbrückungshilfen zu stellen, falls Sie einen drastischen Umsatzeinbruch von mindestens 60 % erlitten haben.  

Wichtig:

Bitte Prüfen Sie in diesem Zusammenhang auch ob Sie für das Programm der Corona-Überbrückungshilfen antragsberechtigt sind.

Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Frist für die Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen läuft zu Ende September aus. Bitte prüfen Sie für Ihr Unternehmen ob Sie antragsberechtigt sind und stellen Sie bis zum 30. September 2020 einen Antrag auf Überbrückungshilfe.

Anspruchsberechtigung:

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen antragsberechtigt, bei dem der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.

Was erstattet die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >70 Prozent
  • 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >50 Prozent und <70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >40 Prozent und <50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Förderhöhe:

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Beantragung:

Sie können die Überbrückungshilfe nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt beantragen lassen. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform. Weisen Sie Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ggf. auf andere in Anspruch genommenen Förderungen und die Nachrangigkeit des Rettungsschirms nach § 150 SGB XI hin.

Frist:

Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. (Änderungsanträge können bis einschließlich 30. Oktober 2020 gestellt werden.)

Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Empfehlung:

Hatten Sie Umsatzeinbußen von 60 % oder mehr in dem genannten Zeitraum empfehlen wir Ihnen sich kurzfristig mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Verbindung zu setzen, um den Antrag fristwahrend zu stellen. Bitte dokumentieren Sie auch eine erfolglose Antragsstellung! Damit dokumentieren Sie die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Mittel.

Daneben möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Überbrückungshilfen auf die Erstattung der Mindereinnahmen aus dem Rettungsschirm nach § 150 SGB XI angerechnet werden und es bei Überzahlungen zu Rückforderungen der Pflegekassen kommen kann.

Gerne stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Landesgeschäftsstelle für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Anna Catharina Klein
Stv. Bundesgeschäftsführerin

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