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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Arbeitnehmerüberlassung in Zeiten der COVID 19 Pandemie

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt in der Pflege können sehr unterschiedlich ausfallen. Während einige Einrichtungen dringend zusätzliches Personal benötigen, z.B. weil Mitarbeiter coronabedingt ausgefallen sind, stehen andere Einrichtungen (insbesondere Tagespflegen, welche schließen mussten) vor der Frage, wie sie ihr Personal anderweitig einsetzen können. Ziel aller an der Versorgung Beteiligter sollte es sein, möglichst viele Hände in der Versorgung zu halten und als letztes Mittel der Wahl Kurzarbeit in Betracht zu ziehen.

Hier kann die Entleihung von Arbeitnehmern ein probates Mittel sein, um Kurzarbeit zu vermeiden.  Zu den Rahmenbedingungen und den Voraussetzungen können Sie sich mit diesem Aktuell informieren.

Voraussetzungen für die Verleihung des Arbeitnehmers in der Pandemiezeit

Zu der Frage, wie eine Arbeitnehmerüberlassung in Zeiten der Pandemie unkompliziert und unbürokratisch möglich ist, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits erste Ausführungen gemacht und bestehende Regelungen gelockert.

Das BMAS erklärte hierzu:

Wenn Sie keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber gelegentlich wegen der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können Sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun.

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  • Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.

Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.
Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie ab sofort, ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ihre Arbeitnehmer verleihen.

Ausnahme

Findet eine Verleihung des Arbeitnehmers innerhalb von trägereigenen Betrieben statt, ist hierfür lediglich das Einverständnis des Arbeitnehmers notwendig – sofern es hierzu keine arbeitsvertraglichen Regelungen gibt.

  1. Voraussetzungen für die Arbeitnehmerüberlassung
    Die Arbeitnehmerüberlassung darf nur mit dem Einverständnis des Mitarbeiters erfolgen. Mit dem Entleiher ist ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu schließen. Beide Verträge finden Sie als Anlage am Ende des Aktuells zum Download und unter www.corona.vdab.de.
     
  2. Ausgestaltung des Leiharbeitsverhältnisses
    Der Mitarbeiter bleibt weiterhin Mitarbeiter des Verleihers. Seine Arbeitspflicht und das Direktionsrecht des Arbeitgebers werden jedoch auf den Entleiher übertragen. Damit trägt auch weiterhin der Verleiher die Kostentragungspflicht für die Sozialabgaben des Mitarbeiters.
     
  3. Vergütung
    Der Mitarbeiter erhält beim Entleiher die gleiche Vergütung, die er auch in seinem Stammarbeitsverhältnis erhält, einschließlich aller Zuschläge. Diese gilt unabhängig davon, ob er dort eine entsprechende Tätigkeit ausübt oder nicht. Eine evtl. Vergütung der Arbeitnehmerüberlassung sollte das Maß des notwendigen nicht überschreiten und angemessen kalkuliert werden. Entstehen dem Entleiher oder Verleiher Mehr- oder Minderkosten, so können diese über die Regelungen im Krankenhausentlastungsgesetz gem. § 150 SGB XI geltend gemacht werden.
     

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Festlegungen zur Erstattung folgende Voraussetzung enthalten:
„Der Pflegeeinrichtungsträger ist verpflichtet, bei Leistungseinschränkungen, z. B. aufgrund Schließung der Einrichtung oder Nichtinanspruchnahme der Leistungen, die freiwerdenden Personalressourcen soweit rechtlich möglich in andere Versorgungsbereiche desselben Trägers oder trägerübergreifend in größtmöglichem Umfang einzusetzen oder einem anderen Träger zu überlassen.“

Ebenfalls ist es möglich, die Überlassung des Arbeitnehmers unentgeltlich zu gestalten. Diese Möglichkeit kann dann attraktiv sein, wenn die Kosten anderweitig kompensiert werden.
Eine Geltendmachung von Mindereinnahmen über den Entleiher und von Mehrkosten durch den Verleiher gleichermaßen ist nicht gestattet.

Gerne stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Landesgeschäftsstelle für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Anna Catharina Klein
Stv. Bundesgeschäftsführerin

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