Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium für Gesundheit hat die gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 114b Absatz 1 SGB XI bis zum 31. März 2021 ausgesetzt.
Demnach müssen Pflegeeinrichtungen, die den Stichtag zur Indikatorenerhebung im ersten Quartal 2021 gewählt haben, keine Qualitätsdaten an die Datenauswertungsstelle melden. Sofern Qualitätsdaten von den Einrichtungen an die Datenauswertungsstelle übermittelt werden, werden diese nicht veröffentlicht. Dies soll insbesondere der Entlastung von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen und der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen dienen.
Die Rechtsverordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Am Ende des Aktuells steht Ihnen diese zum Download zur Verfügung.
Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit zuverlässig an die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen wenden.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin