Sehr geehrte Damen und Herren,
der schrittweise Rückgang der Corona-Neuinfektionen und die damit verbundenen Lockerungen des öffentlichen Lebens führen auch beim Gemeinsamen Bundesausschuss zu einer Neubewertung der Sonderregelungen. Aus diesem Grund hat der G-BA beschlossen die folgenden Regelungen über den 30.06.2020 hinaus nicht zu verlängern.
Verlängerte Frist zur Vorlage von Verordnungen
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie Soziotherapie bei der Krankenkasse beträgt künftig wieder 3 Tage statt 10 Tage.
Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch von Zahnärztinnen und Zahnärzten verordnete) können nicht länger nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Ebenso kann die Verordnung nicht länger postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
Weitere Regelungen zu Folgeverordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege
Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen nicht länger für bis zu 14 Tage rückwirkend erfolgen. Die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege und die 3-Tages-Frist zur Ausstellung der Folgeverordnung sind nun wieder zu berücksichtigen.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit, zuverlässig die Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Florian Hamann
Bundesreferent