Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des hohen Infektionsgeschehens fanden bis zum 7. März 2021 regelhaft keine Pflegebegutachtungen im häuslichen Umfeld statt. Die Begutachtung erfolgte stattdessen auf Basis von vorliegenden Informationen (schriftliche Unterlagen) und eines strukturierten Telefoninterviews.
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) hat am 24. März 2021 bundesweit einheitliche Maßgaben für Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie nach § 147 Abs. 1 Satz 3 SGB XI im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband und unter Beteiligung der Medizinischen Dienste/der Sozialmedizinischen Expertengruppe Pflege (SEG 2) beschlossen. Sie erhalten diese am Ende de Aktuells zum Download.
In den Maßgaben wird geregelt, unter welchen Schutz- und Hygienemaßnahmen eine persönliche Untersuchung im Wohnbereich der Versicherten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorzunehmen ist und bei welchen Fallkonstellationen eine Begutachtung ohne Untersuchung im Wohnbereich der Versicherten erfolgt.
Grundsätzlich erfolgt die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit durch eine umfassende persönliche Befunderhebung im Wohnbereich der antragstellenden Person. Bis zur Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI davon abweichend ohne Untersuchung der Versicherten in deren Wohnbereich durchgeführt werden, wenn dies zum Schutz der vulnerablen Personengruppe der Pflegebedürftigen oder zum Schutz der Gutachterinnen und Gutachter vor einer Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus zwingend erforderlich ist.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin