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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Corona-Teilhabe-Fonds

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 01.01.2021 steht der Corona-Teilhabe-Fonds für Inklusionsbetriebe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen bereit.

Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen waren in den vergangenen Monaten ebenfalls hart von den Folgen der Pandemie betroffen. Viele Einrichtungen der Behindertenhilfe konnten bisher nur eingeschränkt oder gar nicht von Corona-Hilfen profitieren. Nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages wurden nun 100 Millionen Euro bereitgestellt. Zur Mittelverteilung und Verwendung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun eine Förderrichtlinie erlassen. Die Richtlinie sowie der FAQ-Katalog des Bundesministeriums stehen für Sie am Ende des Aktuells zu Download bereit.

Eckpunkte der Förderung sind:

  • Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
  • Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
  • Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist.
  • Antragsformulare stehen ab dem 1. Januar 2021 auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.
  • Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
  • Bis zum 30. Juni 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.

Ab 1. Januar 2021 können die Hilfen beim Integrationsamt Ihres jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 beantragt werden. Das für Ihre Einrichtung zuständige Integrationsamt finden Sie unter Eingabe der Postleitzahl über folgenden Link: https://www.integrationsaemter.de/Aktuell/72c/index.html#

Gerne stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Landesgeschäftsstelle für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

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