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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
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auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Covid-19-Arbeitszeitverordnung

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Inkrafttreten des § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) am 23. März wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ohne Zustimmung des Bundesrates in außergewöhnlichen Notfällen bundeseinheitliche Ausnahmen vom ArbZG zu erlassen.

Von dieser Möglichkeit haben die Ministerien mit der vorliegenden Rechtsverordnung „Covid-19-Arbeitszeitverordnung“ nun Gebrauch gemacht. Die Verordnung sieht für einen befristeten Zeitraum bis zum 31. Juli 2020 Ausnahmen von den Vorschriften des ArbZG vor.

Konkret werden folgende Ausnahmen zugelassen:

  • Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden möglich, sofern die Verlängerung nicht durch organisatorische Maßnahmen (Arbeitszeitdisposition, Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen) zu vermeiden ist. Entsprechende Ausgleiche laut Arbeitszeitgesetz sind zu schaffen.
  • Reduzierung der täglichen Ruhezeit um bis zu zwei Stunden bei entsprechendem Ausgleich, Mindestruhezeit von neun Stunden darf nicht unterschritten werden.
  • Eine Ausweitung der Beschäftigung auf Sonn und Feiertage ist möglich, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung kann innerhalb von acht Wochen gewährt werden, er muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 2020 gewährt worden sein.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten. Nur in dringenden Ausnahmefällen darf die Wochenarbeitszeit auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch organisatorische Maßnahmen (Arbeitszeitdisposition, Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen) zu vermeiden ist.

Die Ausnahmemöglichkeiten von der Verordnung gelten nur für bestimmte festgelegte Tätigkeiten, welche in dieser Verordnung extra aufgeführt werden. Dies sind unter anderem Tätigkeiten bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten.

Grundsätzlich unberührt bleiben von dieser Verordnung

  • Regelungen zum Arbeitszeitschutz in anderen Gesetzen, zum Beispiel im Jugendarbeitsschutzgesetz oder im Mutterschutzgesetz, sowie die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten, insbesondere nach der Verordnung 561/2006/EG, und
  • die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates oder des Personalrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder.

Das BMAS hat die Verordnung nebst eines FAQ-Papiers heute online gestellt, die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist ebenfalls für heute geplant. Die Verordnung tritt am Folgetag nach Verkündung in Kraft. Ihnen steht die Verordnung nebst FAQ-Papier am Ende des Aktuells zum Download bereit.

Gerne stehe Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Landesgeschäftsstelle für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Anna Catharina Klein
Stv. Bundesgeschäftsführerin

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