Sehr geehrte Damen und Herren,
wie in unserem Bundesaktuell vom 19.03.2020 angekündigt, hat der GKV-Spitzenverband die Regelungen zur häuslichen Krankenpflege überarbeitet. Das Empfehlungspapier zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege im Rahmen der aktuellen Virus SARS-CoV-2 Pandemie soll für eine möglichst einheitliche Ausrichtung sorgen und der Ausnahmesituation angemessen Rechnung tragen. Die Empfehlungen sind bis zum 31.05.2020 befristet, können bei Bedarf aber auch verlängert werden. Der GKV-Spitzenverband weist zudem noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass kein Präjudiz damit verbunden.
Die Handlungsempfehlungen umfassen dabei u.a. die folgenden Bereiche:
1. Vertraglich vereinbarte Betreuungsschlüssel in ambulanten Intensiv-Wohngruppen
Sofern Leistungserbringer den vertragsschließenden Krankenkassen anzeigen, dass aufgrund der Pandemie der vereinbarte Betreuungsschlüssel nicht gewährleisten werden kann, sollten befristete abweichende Regelungen vereinbart werden.
2. Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Rahmen der außerklinischen ambulanten Intensivpflege
Sofern Pflegedienste die vertraglich vereinbarten Qualifikationsanforderungen aufgrund der Pandemie nicht einhalten können, besteht die Möglichkeit, dass auch Pflegefachkräfte eingesetzt werden, die die vertraglich vereinbarte Zusatzqualifikation schon begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben.
3. Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
Sofern Pflegedienste die vertraglich vereinbarten Qualifikationsvereinbarungen aufgrund der Pandemie nicht einhalten können, kann die Leistungserbringung der einfachsten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung durch Pflegehilfskräfte erfolgen.
4. Personalmindestvorhaltung für bestehende Pflegedienste
Kann ein Pflegedienst aufgrund der aktuellen Pandemie die Einhaltung der Personalmindestvorhaltung nicht sicherstellen, sind situationsangemessen Regelungen abweichend von den vertraglich vereinbarten Regelungen zu treffen.
5. Telefonische Leistungserbringung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege
Sofern zur Bewältigung einer akuten Krisensituation Leistungen der pHKP notwendig werden und eine persönliche Leistungserbringung aufgrund der aktuellen Pandemie nicht erfolgen kann, können diese im Einzelfall im Rahmen per Video oder Telefon erbracht werden.
6. Unterschrift auf dem Leistungsnachweis
Sofern die Unterschrift aufgrund der Pandemie aktuell nicht möglich ist, kann auf die Unterschrift vorübergehend verzichtet werden. Hierzu sollten befristete Absprachen zwischen den Vertragspartnern getroffen werden.
7. Vorlage der Verordnung
Zur Genehmigung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege können die Verordnungen bei der Krankenkasse auch per Fax oder auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Sollten Sie weitere Frage haben, stehen Ihnen die Kollegen Ihrer Landesgeschäftsstelle stets zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Hamann
Bundesreferent