Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe während der Corona-Pandemie können viele Fort- und Weiterbildungen nicht in der üblichen Form durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere diejenigen Qualifikationsmaßnahmen, die ganz oder teilweise in Form von Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden oder verpflichtende Praktika beinhalten.
Für die Sicherstellung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen hat der GKV-Spitzenverband daher nachfolgende, abweichende Regelungen für die Anerkennung von Qualifikationsmaßnahmen zur verantwortlichen Pflegefachkraft und zur zusätzlichen Betreuungskraft bis zum 30. September empfohlen.
Anerkennung von Weiterbildungen als verantwortliche Pflegefachkraft bis zum 30.09.2020:
Begonnenen Qualifizierungsmaßnahmen zur verantwortlichen Pflegefachkraft sind anzuerkennen, wenn die Präsenzphasen in Form von online-Seminaren oder E-Learning- Schulungen (Fernlehrgänge) erfolgt sind und die Lehrinhalte mit entsprechendem Medieneinsatz hinreichend vermittelt wurden. Ebenfalls muss die Möglichkeit der direkten Kommunikation mit Lehrkräften und anderen Kurs- Teilnehmern (zur Reflexion der beruflichen Praxis) sichergestellt worden sein.
Abweichende Regelungen für die Anerkennung der Qualifikation von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI (Betreuungskräfte-RL), die vor dem 30.09.2020 begonnen wurden:
• Soweit ein Absolvieren des Orientierungspraktikums (vgl. § 4 Abs.2 der Betreuungskräfte-RL) coronabedingt nicht möglich oder zur Verringerung des Infektionsrisikos nicht angezeigt ist, gilt das Orientierungspraktikum auch nicht als Voraussetzung für die Qualifizierungsmaßnahme. Ein Nachholen des Orientierungspraktikums zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht erforderlich.
• Das Betreuungspraktikum (vgl. § 4 Abs. 3 Modul 2) kann coronabedingt im Anschluss an den Basiskurs Betreuungsarbeit (Modul 1) und den Aufbaukurs Betreuungsarbeit (Modul 3) absolviert werden. Den Teilnehmenden sollen die geschulten Module 1 und 3 vom Träger der Qualifizierungsmaßnahme bescheinigt werden. Das Zertifikat über das Absolvieren aller drei Module kann erst nach der Beendigung des absolvierten Betreuungspraktikums vom Träger der Qualifizierungsmaßnahme ausgestellt werden.
Für die Pflichtfortbildung für Betreuungskräfte gilt bis 30.09.2020:
• Kann die regelmäßige jährliche Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden (vgl. § 4 Abs. 4 der Betreuungskräfte-RL) coronabedingt nicht stattfinden, ist dies entsprechend zu dokumentieren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin