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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI - Finanzierung der Corona-Prämie

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde vom Gesetzgeber die bereits lang diskutierte Prämienzahlung an Beschäftige in Pflegeeinrichtungen beschlossen. Damit ist die Finanzierung der Corona-Prämie für die Mitarbeiter bis zur Höhe von maximal 1.000 Euro gesichert. Über das letzte Drittel der Prämienzahlung befinden wir uns in allen Bundesländern mit den entsprechenden Stellen im Gespräch, sofern es hier noch keine Finanzierungszusagen gab. Die Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Landesgeschäftsstelle werden Sie hierzu gesondert informieren.

Die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus Sars-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegung Teil 1) wurden heute veröffentlicht. Damit steht auch das Verfahren zur Beantragung, Auszahlung und deren Nachweis in ambulanten und stationären Pflegeunternehmen fest. Die Prämien-Festlegung Teil 2 befindet sich derzeit noch in der Abstimmung. Sie beinhalten die Regelungen zum Verfahren für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden und sind noch nicht veröffentlicht.

Wie sieht das Verfahren aus?

Die einzelnen Schritte des Antrags- und Auszahlungsverfahren gestalten sich wie folgt:

  1. Als Arbeitgeber werden Sie verpflichtet die Gesamtsumme aller Prämien für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ermitteln und der zuständigen Pflegekasse zu übermitteln. Zur Meldung hat der GKV-Spitzenverband ein Formular zur Verfügung gestellt (Anlage 1 zu diesem Aktuell)

    In Kürze werden wir Ihnen ein Excel-Tool bereitstellen, das Ihnen die Ermittlung der Prämie für Teilzeitbeschäftigte erleichtern soll. In einem FAQ-Katalog werden wir Ihnen zudem weitere Hinweise zukommen lassen.
     
  2. Nach Auszahlung der gemeldeten Prämien durch die zuständige Pflegekasse, sind Sie verpflichtet

    1. die Prämie an die Beschäftigten in Ihrer Einrichtung oder Ihrem Dienst in der individuell zustehenden Höhe auszuzahlen.
    2. die vollständige Auszahlung der Prämien an die zuständige Pflegekasse zu melden. Nutzen Sie dazu bitte das Formular Anlage 3.

Wichtig!

Bitte beachten Sie, dass es nur zwei Stichtage zur Meldung der Prämien gibt.  Die Prämienansprüche für alle Beschäftigten, die die Voraussetzungen für den Prämienanspruch bis zum 1. Juni 2020 erfüllen, muss bis spätestens zum 19. Juni 2020 erfolgen.
Eine zweite Meldung für die Beschäftigten, die die Voraussetzungen bis zum 31. Oktober erfüllen, muss spätestens zum 15. November erfolgen.

Darüber hinaus sehen die Festlegungen vor, dass die Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die Prämienansprüche informieren. Dazu erhalten Sie als Anlage 2 ein Informationsschreiben des GKV-Spitzenverbandes, das sie entweder unverändert verwenden, oder individuelle ergänzen können.

Die Festlegungen, die zugehörigen Anlagen sowie die Übersichten der zuständigen Pflegekassen stehen für Sie am Ende des Aktuells als Download bereit. Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit zuverlässig die Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Landesgeschäftsstelle zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

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