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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Zustimmung des Bundesrates hat der Gesetzgeber am vergangenen Freitag das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) mit ersten Maßnahmen zur Abfederung krisenbedingter Auswirkungen in der Gesundheitsversorgung verabschiedet.

Mit dem Aktuell Bund: Sofortmaßnahmen für die Pflege haben wir Sie über die geplanten und in Teilen schon in der Praxis umgesetzten Maßnahmen informiert. Es bedurfte an einigen Stellen jedoch noch gesetzlicher Regelungen, die uns nun mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und den entsprechenden Festlegungen endlich vorliegen.

Das wichtigste im Überblick:

Refinanzierung der Pflege

Es gab bereits frühzeitig die Zusicherung, dass die durch die Pandemie bedingten Mehrausgaben (z.B. für zusätzliches Personal und Material) und Mindereinnahmen (z.B. aufgrund abgesagter Einsätze und Schließungen der Pflegeeinrichtungen) durch entsprechende Regelungen aufgefangen werden sollen. Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und der entsprechenden Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes im Benehmen mit den Leistungserbringerverbänden wurden die Grundlagen für eine schnelle und unbürokratische Refinanzierung gelegt. Bitte beachten Sie, dass trotz der Festlegungen zur Kostenerstattung gem. § 150 Absatz 3 SGB XI auch weiterhin die Förderprogramme und Soforthilfen des Bundes und der Ländern zu nutzen sind.

Vermeidung von Versorgungsengpässen

Den Pflegekassen wird ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt. So können sie zur Vermeidung von durch das Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen Pflegebedürftigen die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungserbringern und anderen Personen in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge nach § 36 SGB XI erstatten. Hierzu wurde ebenfalls eine Empfehlung seitens des GKV-Spitzenverbandes erstellt.

In einer Arbeithilfe zum COVID19-Krankenhausgesetz haben wir Ihnen die wichtigsten Regelungen zusammen gefasst.

Am Ende des Aktuells sowie auf der Website www.corona.vdab.de stehen Ihnen zum Download bereit:

Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Landesgeschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

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