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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
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auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen

Corona Bund


Der Bundestag hat die Fortgeltung von Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag auf Grundlage des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen beschlossen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag ist heute der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit gefolgt und hat somit das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) in angepasster Form verabschiedet.

Nachfolgende Regelungen des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes betreffen die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) und dienen der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung:

  • Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40: Die Pauschale wird bis zum 31. Dezember 2021 auf 60 Euro pro Leistungsberechtigtem angehoben.
  • Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18: Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist bis zum 30. Juni 2021 ohne persönliche Begutachtung möglich.
  • Beratungsbesuche gemäß § 37: Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger sollen bis Ende Juni 2021 nicht nur in der eigenen Häuslichkeit, sondern auch telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik ermöglicht werden.
  • Entlastungsbetrag gemäß § 45b: Die Entlastungsbeträge aus den Jahren 2019 und 2020 können bis zum 30. September 2021 übertragen werden.
  • Qualitätsprüfungen gemäß § 114: Zwischen Oktober 2020 und 31. Dezember 2021 soll jede Einrichtung einmal regelhaft geprüft werden. Die Vorgaben zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung unter pandemischen Bedingungen werden zeitnah vom MDS und PKV-Prüfdienst in Abstimmung mit dem BMG festgelegt.
  • Erhebung und Veröffentlichung von Qualitätsdaten durch stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 114b: Die Erprobungsphase ohne Veröffentlichung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Pflege-Rettungsschirms gemäß § 150: Die Möglichkeit der Geltendmachung von coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen bleibt bis zum 30. Juni 2021 unverändert bestehen.

Der Gesetzentwurf sowie die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses stehen Ihnen am Ende des Aktuells zum Download zur Verfügung.

Für Rückfragen können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen wenden.

 

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

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