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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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HKP Sonderregelung der Ersatzkassen (vdek) aufgrund der aktuellen Coronavirus-Situation

Corona ambulant Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Ausbreitung des Coronavirus stellt das Gesundheitssystem vor neue Herausforderungen. Menschen mit chronischen Vorerkrankungen und ältere Bevölkerungsgruppen zählen zu den besonderen Risikogruppen.

Oftmals erhalten genau diese Menschen auch Häusliche Krankenpflege.

Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege müssen gemäß der (HKP-Richtlinie) von der Vertragsärztin, dem Vertragsarzt oder im Rahmen des Entlassmanagement verordnet werden. Das hat zur Folge, dass Risikogruppen in Zeiten des Coronavirus zur Ausstellung dieser Verordnungen sich in Räumlichkeiten begeben müssen, in denen eine erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht. Auch ist zu vermuten, dass sich gesetzlich geregelte Verordnungsverfahren aufgrund der beschränkten Kapazitäten in der ärztlichen Versorgung nicht mehr zu 100 Prozent umsetzen lassen. Die betrifft insbesondere die Regelungen der HKP-Richtlinie zur Nichtzulässigkeit der rückwirkenden Verordnung und der Fristen zur Kostenübernahme der Kassen.

Aus diesem Grund haben die Ersatzkassen bundesweit, befristet, folgende von der HKP-Richtlinie abweichende Vorgehensweise vereinbart:

Für Folgeverordnungen akzeptieren die Ersatzkassen auch eine rückwirkende Ausstellung der Verordnung von 14 Kalendertagen. Zudem haben die Pflegedienste abweichend von § 6 Abs. 6 der HKP-Richtlinie die Verordnung spätestens an dem zehnten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorzulegen.

Die anderen Regelungen der HKP-Richtlinie bleiben davon unberührt und finden unverändert Anwendung.

Diese Regelung gilt nur bei HKP-Folgeverordnungen (nicht für Erstverordnungen) und ist zunächst bis 30.4.2020 befristet.

Der GKV-Spitzenverband und die Kassen auf Bundesebene wurden über diese Vorgehensweise informiert.

Aufgrund der Corona-Epidemie gilt also bis zum 30.04.2020

  • Eine rückwirkende Ausstellung der Folgeverordnung bis zu 14 Kalendertagen ist zulässig.
  • Pflegedienste haben abweichend von § 6 Abs. 6 der HKP-Richtlinie die Verordnung spätestens an dem zehnten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorzulegen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Kollegen und Kolleginnen in den Geschäftsstellen vertrauensvoll zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

 

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