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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Kostenerstattungsverfahren und Empfehlungen nach § 150 Abs. 5 bis 5b SGB XI

Corona ambulant teilstationär Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

der GKV-SV hat die Formulare zu den Kostenerstattungsfestlegungen zum Ausgleich der COVID-19 bedingten finanziellen Belastungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 150 Abs. 5a SGB XI angepasst. Diese können demnach ab sofort entsprechend genutzt und bei den Pflegekassen eingereicht werden.

Darüber hinaus hat der GKV-SV auch Empfehlungen zum Einsatz des Entlastungsbetrages für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 zur Überwindung von infolge der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen in der häuslichen Pflege nach § 150 Abs. 5b Satz 3 SGB XI abgegeben. Um durch das Coronavirus verursachte Versorgungsengpässe zu überwinden, wird diesen Pflegebedürftigen mit der Regelung in § 150 Abs. 5b SGB XI eingeräumt, den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich bis zu dem nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI geregelten Zeitpunkt auch für andere als die in § 45b Abs. 1 SGB XI aufgezählten Hilfen im Wege der Kostenerstattung einzusetzen. Der Entlastungsbetrag kann sich damit auch auf sonstige Hilfen, die der Sicherstellung der Versorgung der Pflegebedürftigen dienen, erstrecken.

Zudem wird zur Vermeidung durch das Coronavirus im Einzelfall verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen in der häuslichen Versorgung den Versicherten der Pflegegrade 2 -5 die Möglichkeit eingeräumt, dass die Leistungserbringung ersatzweise durch andere Leistungserbringer erbracht wird. Hierzu muss der ambulante Pflegedienst nachweislich nicht in der Lage sein, die Versorgung vertragsgemäß zu übernehmen. 
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 150 Abs. 5 SGB XI ergänzt die bisherige Regelversorgung und ist kein zusätzlicher Leistungsanspruch. 

Das aktualisierte Antragsformular, die Kostenerstattungsfestlegung sowie die Empfehlungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung stehen am Ende des Aktuells als Download für Sie bereit.

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit zuverlässig die Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Landesgeschäftsstelle zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß
Florian Hamann
Bundesreferent

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