Sehr geehrte Damen und Herren,
mit unserem Bund Aktuell vom 11. Juli 2022 haben wir Sie über die Festlegungen und Antragsmodalitäten zum Pflegebonus informiert.
Gemäß den Pflegebonus-Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI hat die Pflegeeinrichtung bzw. das Dienstleistungsunternehmen der jeweils zuständigen Pflegekasse unmittelbar nach der jeweiligen Auszahlung der Corona-Boni an ihre Beschäftigten, spätestens jedoch bis zum 15. Februar 2023 die Höhe, den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung und die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger mitzuteilen. Die Mitteilung bedarf der Textform und ist durch den Träger der Einrichtung bzw. durch das Dienstleistungsunternehmen zu unterzeichnen. Die Mitteilung kann auch als unterzeichnetes eingescanntes PDF-Dokument bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden.
Bitte beachten Sie auch, dass weiterführende Dokumente wie pseudonymisierte Entgeltabrechnungen oder Dienstleistungsverträge nur auf Verlangen der zuständigen Pflegekasse einzureichen sind.
Sofern eine Mitteilung über die tatsächlichen Auszahlungshöhen nicht bis spätestens zum 15. Februar 2023 durch die Pflegeeinrichtung bzw. das Dienstleistungsunternehmen erfolgt, hat die zuständige Pflegekasse den an die Pflegeeinrichtung bzw. das Dienstleistungsunternehmen ausgezahlten Betrag zurückzuverlangen. Gleiches gilt, sofern die Pflegeeinrichtung ihrer bzw. das Dienstleistungsunternehmen seiner Nachweispflicht nicht nachkommt.
Die Muster für die Mitteilung in elektronischer Form sowie die Übersichten der zuständigen Pflegekassen erhalten Sie am Ende des Aktuells zum Download.
Gern stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen bei Rückfragen zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin