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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Neue Regelungen im Infektionsschutz

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

das heute, am 16. September 2022, vom Bundesrat Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 führt insbesondere auch zu neuen Regelungen im Infektionsschutz für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Die wichtigsten neuen gesetzlichen Anforderungen sind nachfolgend für Sie zusammengefasst:

Benennung von Koordinierungspersonen und Sonderleistungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und im SGB XI
Gemäß Infektionsschutzgesetz (§ 35 IfSG) gilt für voll- und teilstationäre Einrichtungen, dass die Einrichtungsleitungen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine oder mehrere Beauftragte benennen müssen, die sich bei der Pandemiebekämpfung um die Koordinierung der Impfungen, der Testungen der Hygieneanforderungen und der Medikation kümmern.

Die beauftragten Personen in Pflegeeinrichtungen erhalten zudem nach einem neuen § 150c SGB XI nach Einrichtungsgröße gestaffelte Sonderleistungen. Die Sonderleistungen betragen bei Pflegeeinrichtungen

  • mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro,
  • mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro und
  • mit mehr als 80 Plätzen 1 000 Euro.

Sie sind monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 vorgesehen. Hierfür hat bis zum 31. Oktober 2022 eine Meldung der Pflegeeinrichtung an die zuständige Pflegekasse zu erfolgen. Zusätzlich erhalten die Pflegeeinrichtungen einen monatlichen Förderbetrag in Höhe von 250 Euro, um die Aufgaben nach § 35 IfSG Abs. 1 umzusetzen. Auch hierfür hat eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu erfolgen. Hierzu sind von den Landesverbänden der Pflegekassen noch die Verfahrensabläufe festzulegen.

Der Qualitätsausschuss Pflege erstellt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. Oktober 2022 pflegefachlich orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Anforderungen an Abläufe und Maßnahmen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen und Verfahrenshinweise legen die Pflegeeinrichtungen ihre Organisations- und Verfahrensabläufe bis zum 1. November 2022 fest.

Darüber hinaus erhalten die Länder eine Ermächtigungsgrundlage, um weitere Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen.

Testungen und Maskenpflicht
Das novellierte IfSG sieht vor, dass stationäre Einrichtungen vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 nur von auf das Coronavirus getesteten Besuchenden und mit FFP2-Maske betreten werden dürfen. Besuchende sollen nach Möglichkeit die kostenfreien Testungen in den Testzentren nutzen.

Beschäftigte in stationären Einrichtungen und in der ambulanten Versorgung müssen ebenfalls eine FFP2-Maske tragen und sich mindestens dreimal pro Kalenderwoche testen lassen. Ambulant Pflegende, die ihre Tätigkeit unmittelbar von ihrer Wohnung aus antreten, können sich auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung testen. Mitarbeitende in voll- und teilstationären Einrichtungen können sich weiterhin vor Dienstantritt in der Einrichtung selbst testen (als überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung).

Neue Kommission gemäß § 23 IfSG
Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe eingerichtet. Die Kommission erstellt unter anderem Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe.

Am Ende des Aktuells erhalten Sie das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 zum Download. Das Gesetz soll zum 24. September 2022 in Kraft treten.

Über weitere Regelungen auf Bundes- und Landesebene werden wir Sie selbstverständlich zuverlässig informieren.

 

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

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