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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundeskabinett hat die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die neue Verordnung tritt am 10. September 2021 in Kraft und gilt – analog zur Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – bis zum 24. November 2021.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält nun die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer CoViD-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort.

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Sie erhalten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am Ende des Aktuells zum Download.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

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