Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundeskabinett hat eine Neufassung der Corona Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Die Corona-ArbSchV wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Die neuen Regelungen treten am 1. Juli in Kraft.
Die Corona-ArbSchV wird an die Entwicklung der epidemischen Lage, insbesondere an den Impffortschritt und das bundesweit rückläufige Infektionsgeschehen, angepasst.
Weiterhin gelten Kontaktbeschränkungen und die Testangebotspflicht. Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden ein Testangebot zu unterbreiten. Das Testangebot ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten durch andere geeignete Schutzmaßnahmen sicherstellen oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden.
Die Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt.
Die Verordnung enthält keine Verpflichtung und keinen Anspruch zum Homeoffice.
Den Referentenentwurf sowie die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhalten Sie am Ende des Aktuells zum Download.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin