Sehr geehrte Damen und Herren,
mit unserem Aktuell Bund vom 22. Oktober 2020 haben wir Sie über die Verlängerung des Pflege-Schutzschirms gemäß § 150 Abs. 3 SGB XI bis zum 31.12.2020 informiert.
Mit Inkrafttreten des Krankenhauszukunftsgesetzes und Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit wurden die entsprechenden Festlegungen und das Antragsformular zur Geltendmachung von coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen vom GKV-Spitzenverband nun aktualisiert.
Die Anpassung der Festlegungen sieht vor, dass die von März bis Dezember 2020 entstandenen Ansprüche bis zum 31. März 2021 geltend gemacht werden können. Eine vorläufige Auszahlung durch die zuständige Pflegekasse gilt dann als endgültig, wenn diese bis zum 31.12.2022 keine Rückerstattung geltend macht oder eine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft.
Am Ende des Aktuells stehen für Sie die aktuellen Kostenerstattungs-Festlegungen sowie das aktuelle Antragsformular zur Geltendmachung von Erstattungsbeträgen für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 SGB XI als Download bereit.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kollegen Ihrer Landesgeschäftsstelle jederzeit zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin