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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Pflegebonus: Festlegungen und Antragsformulare

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit unserem Bund Aktuell vom 10. Juni 2022 haben wir Sie über das Pflegebonusgesetz informiert. Dieses sieht unter anderem vor, dass Beschäftigte in nach § 72 SGB XI zugelassen Pflegeeinrichtungen, Betreuungsdiensten und stationären Hospizen und von Dienstleistungsunternehmen in diesen Pflegeeinrichtungen eingesetztes Personal einen Pflegebonus gemäß § 150a SGB XI erhält. Keinen Anspruch auf den Pflegebonus haben unter anderem Beschäftigte, für die am Stichtag 30. Juni 2022 ein vom Gesundheitsamt ausgesprochenes Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot auf Grundlage des § 20a infektionsschutzgesetz besteht.

Die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes zur Finanzierung des Pflegebonus wurden nun vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und veröffentlicht.

Die Schritte des Antrags- und Auszahlungsverfahren, welches sich eng am Verfahren der Corona-Prämie im Jahr 2020 orientiert, sind nachfolgend übersichtlich für Sie zusammengefasst:

  1. Meldung der Prämienansprüche durch die Pflegeeinrichtungen (Anlage 1) und Dienstleistungsunternehmen (Anlage 2 + 2a) an die zuständige Pflegekasse bis spätestens 31. Juli 2022
  2. Vorauszahlung der gemeldeten Prämien an die Pflegeeinrichtungen und Dienstleistungsunternehmen durch die zuständige Pflegekasse bis spätestens 30. September 2022
  3. Auszahlung an die Beschäftigten durch die Pflegeeinrichtungen und Dienstleistungsunternehmen bis spätestens 31. Dezember 2022 
  4. Meldung der durch die Pflegeeinrichtung und Dienstleistungsunternehmen ausgezahlten Pflegeboni bis spätestens 15. Februar 2023 an die zuständige Pflegekasse (Anlage 4 + 5)

Bitte beachten Sie, das die Auszahlung des Pflegebonus steuer- und sozialabgabenbefreit gemäß § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz ist.

Darüber hinaus sehen die Festlegungen vor, dass die Beschäftigten über ihre Prämienansprüche mit einem Informationsschreiben des GKV-Spitzenverbandes (Anlage 3) zu informieren sind.

Die Festlegungen für Pflegeeinrichtungen und Dienstleistungsunternehmen mit den entsprechenden Anlagen sowie die die Übersichten der zuständigen Pflegekassen stehen am Ende des Aktuells als Download für Sie bereit.

Für alle weiteren Fragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

 

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