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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Reaktivierung der bundeseinheitlichen Sonderregeln für verordnete Leistungen

Corona ambulant Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der exponentiell steigenden Corona-Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zeitlich befristet die bundeseinheitlichen Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen reaktiviert. Sie gelten bundeseinheitlich vom 2. November bis zum 31. Januar 2021 und können darüber hinaus vom G-BA nochmals verlängert werden.
Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrsmonaten bekannten Ausnahmemöglichkeiten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an.

Die Regelungen im Einzelnen:

Videobehandlung
Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.
 

Verordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt auch für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. 
 

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
 

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen
Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege angepasst: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
 

Sämtliche vom G-BA beschlossenen Corona-Sonderregelungen finden Sie auch noch einmal unter folgendem Link: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona


Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit zuverlässig die Kollegen in Ihrer Landesgeschäftsstelle zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß

Florian Hamann
Bundesreferent
 

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