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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 114 Abs. 2a SGB XI das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen angesichts der aktuellen Infektionslage beschlossen. Dies erfolgte auf Grundlage des EpiLage-Fortgeltungsgesetz in dem festgehalten wurde, dass im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 jede zugelassene Pflegeeinrichtung einmal zu prüfen ist.
 

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Regelprüfungen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen

  • In Pflegeeinrichtungen, in denen die Bewohner ein Impfangebot gegen SARS-CoV-2 erhalten haben (2. Dosis plus 14 Tage), finden unabhängig von regionalen Inzidenzwerten Regelprüfungen statt.
  • In Einrichtungen, in denen noch keine Impfungen stattgefunden haben, die aber in einer Region mit einer Inzidenz von höchstens 50 liegen, können Regelprüfungen durchgeführt werden.
  • Grundsätzlich finden keine Regelprüfungen in Einrichtungen mit Ausbruchsgeschehen oder dem Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 statt.


Regelprüfungen in ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten

  • Ab dem Zeitpunkt, an dem von obersten Landesgesundheitsbehörden bestätigt wurde, dass die Personen mit der höchsten und mit der hohen Priorität ein Impfangebot erhalten haben, werden Regelprüfungen in ambulanten Pflegediensten unabhängig von regionalen Inzidenzwerten durchgeführt
  • In ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten die in einer Region mit einer Inzidenz von höchstens 50 liegen, können Regelprüfungen durchgeführt werden.
  • Grundsätzlich finden keine Regelprüfungen in Einrichtungen mit Ausbruchsgeschehen oder dem Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 statt.


Anlassprüfungen sind in allen Pflegesettings unter Beachtung des Hygienekonzeptes möglich. Dies gilt auch für Pflegeeinrichtungen mit einem Ausbruchsgeschehen.

Die Regelungen sind für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung verbindlich. Sie sind ab den 15.04.2021 in Kraft und gelten bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Am Ende dieses Aktuells erhalten Sie die Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI in der aktuellen Fassung zum Download.

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß

Florian Hamann 
Politikwissenschaftler M.A. 
Bundesreferent

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