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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Alten- und Pflegeheime

Corona stationär Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, welche die Gleichbehandlung von Geimpften sowie Genesenen nach bestimmten Kriterien beschreibt, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) dazu veranlasst den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Alten- und Pflegeheime zu überarbeiten.  Dazu wurden Definitionen gefunden, wann eine Person als geimpft oder genesen gilt. 

Als geimpfte Personen gelten:
Eine vollständig gegen COVID-19 geimpfte Person ist eine durch Impfung geschützte Person 14 Tage nach einer kompletten Corona-Impfung. Laut §2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind dies Personen ohne Krankheitssymptome, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind. Dies ist der Nachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form auf. Die Corona-Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt sein.
Zusätzlich muss die Impfung entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen oder bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis bestehen. Zudem müssen seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein.

Als genesene Personen gelten:
Eine genesene Person ist nach §2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung eine Person ohne Krankheitssymptome, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis hat. Dies ist der Nachweis über eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Das zugrundeliegende Testergebnis muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein und muss mindestens 28 Tage sowie darf maximal sechs Monate zurückliegen.

Der neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Alten- und Pflegeheime steht am Ende des Aktuells als Download für Sie bereit.

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit zuverlässig die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Florian Hamann
Bundesreferent
 

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