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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Sonderregelungen für Anlassprüfungen in Zeiten der Corona-Pandemie

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 3. April haben wir Sie mit einem Aktuell Bund darüber informiert, dass auf Grundlage des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes gemäß § 151 SGB XI bis zum 30. September 2020 keine Regelprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI stattfinden. Mit den Regelungen zur Aussetzung der Regelprüfungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Infektionsrisiken für versorgte Personen, Pflegekräfte sowie Prüferinnen und Prüfer zu vermeiden und die personellen Ressourcen der Pflegeeinrichtungen nicht durch externe Prüfungen zusätzlich zu belasten.

Die Anlassprüfungen werden durch diese Regelung nicht tangiert. Jedoch hat der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit den Leistungserbringerverbänden auf Bundesebene und dem Bundesministerium für Gesundheit Sonderregelungen für Anlassprüfungen in Zeiten der Corona-Pandemie festgelegt. Diese wurden nun im Rahmen der Qualitätsprüfungs-Richtlinien veröffentlicht und stehen Ihnen auf unserer Corona Sonderseite unter Gesetze und Verordnungen zur Verfügung.

Ob die Anlassprüfungen in Form einer Begehung der Pflegeeinrichtung und/oder der persönlichen Begutachtung bei den versorgten Personen stattfinden können, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen und die Prüfinstitutionen in Absprache mit den zuständigen Gesundheitsbehörden im Einzelfall.

Um bei Anlassprüfungen die Infektionsrisiken für alle Beteiligten zu reduzieren, ist der Umfang der Anlassprüfungen auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Daher gilt vorerst bis zum 30. September 2020 abweichend vom regulären Verfahren für Anlassprüfungen:

  • Es ist zu überprüfen, ob die Qualitätsprüfung mit dem Ziel der Kontaktreduzierung durch nur eine Prüferin oder einen Prüfer durchgeführt werden kann.
  • Von den Vorgaben für die Zusammenstellung und die Größe der Personenstichprobe kann abgewichen werden. Die Stichprobe ist so zu gestalten, dass dem Anlass der Qualitätsprüfung nachgegangen werden kann. Hierzu sind, sofern zur Überprüfung von Hinweisen erforderlich, mehrere Personen in die Prüfung einzubeziehen.
  • Ergeben sich bei der Anlassprüfung konkrete und begründete Anhaltspunkte (z. B. Beschwerden, Hinweise) für eine nicht fachgerechte Pflege, die über den ursprünglichen Anlass der Qualitätsprüfung hinausgehen, kann die Personenstichprobe nach gutachterlichem Ermessen so angepasst werden, dass auch diesen Anhaltspunkten nachgegangen werden kann. Die Pflegeeinrichtung ist hierüber zu informieren.
  • Die personenbezogenen Mindestangaben werden vollständig geprüft.
  • Die einrichtungsbezogenen Prüfkriterien werden in dem Umfang geprüft, wie es nach gutachterlichem Ermessen für die Durchführung der Anlassprüfung erforderlich ist.
  • In vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgen keine Vorgaben durch die Datenauswertungsstelle Pflege (DAS) und auch keine Plausibilitätskontrolle
  • Aufgrund der von der Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Abs. 1a SGB XI für die vollstationäre Pflege (QDVS) abweichenden Regelungen für die Personenstichprobe ist keine Veröffentlichung dieser Prüfergebnisse vorgesehen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen jederzeit, zuverlässig zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

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