Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Richtlinie Häusliche Krankenpflege zum 31.12.2021 hin verlängert.
Die Regelungen im Einzelnen:
Folgeverordnungen: Ärzte können weiterhin Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Verordnung kann zudem postalisch an die Versicherte übermittelt werden. Weiterhin gilt auch, dass Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden können, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch wird die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung ausgesetzt.
Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Fristverlängerung zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse von 3 Tage auf 10 Tage bleibt ebenfalls bis zum Ende des Jahres erhalten.
Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
Die gesamten bundeseinheitlichen Empfehlungen können Sie noch einmal auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes unter: https://www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona/#hausliche-krankenpflege-richtlinie nachlesen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen jederzeit zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Florian Hamann
Bundesreferent