Sehr geehrte Damen und Herren,
der GKV-Spitzenverband hat wie in unserem Aktuell vom 2. Dezember 2020 angekündigt, die Festlegungen nach § 7 Absatz 2 der Corona-Virus-Testverordnung (TestV) zum Ausgleich der durch die TestV anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag angepasst.
Auf Grundlage der geänderten Testverordnung vom 02. Dezember 2020 wurden folgende Neuregelungen getroffen:
1. Der maximale Erstattungsbetrag für die Aufwendungen der Beschaffung je Test nach § 6 Absatz 3 Satz 3 TestV wurde auf 9 Euro erhöht.
2. Ohne vorliegende Feststellung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) gilt als maximale monatliche Testmenge für stationäre Pflegeeinrichtungen 30 Tests (statt bislang 20 Tests) je versorgter Person und für ambulante Einrichtungen sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag 15 Tests (statt bislang 10 Tests) je versorgter Person.
3. Die Frist, bis wann Einrichtungen ohne vorliegende Feststellung des ÖGD die oben genannten Testmengen selbst beschaffen und nutzen können (bislang 30 Tage nach Antragstellung), entfällt.
Ansprüche, die bis zum 31. März 2021 bestehen, können monatlich bis zum 30. Juni 2021 bei der zuständigen Pflegekasse geltend gemacht werden.
Die Festlegungen und das Antragsformular sowie die Übersichten der zuständigen Pflegekassen stehen Ihnen am Ende des Aktuells zum Download zur Verfügung.
Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit zuverlässig an die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen wenden.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin