Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium für Gesundheit hat aufgrund der weiter andauernden Infektionslage und den verpflichtenden Testregelungen in den Ländern die Coronavirus-Testverordnung bis 30 Juni 2022 verlängert.
Für Pflegeeinrichtungen, ambulante Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wurden keine Änderungen der Vorgaben vorgenommen.
Demnach sind die Regelungen zur Kostenerstattung weiterhin wie folgt:
- Die Beschaffungskosten für PoC- und Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschaffte Tests werden pauschal mit 3,50 Euro pro Test vergütet.
- Die Durchführungskosten für PoC-Antigen-Tests werden weiterhin pauschal mit 8 Euro und die Überwachung der Durchführung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung pauschal mit 5 Euro pro durchgeführtem Test erstattet.
- Für Stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ambulante Intensivpflegedienste und Hospize liegt der Erstattungsanspruch bei 35 PoC-Antigentests pro Monat pro versorgter Person.
- Für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag liegt der Erstattungsanspruch bei 20 PoC-Antigentests pro Monat pro versorgter Person bestehen.
Die Änderungsverordnung der Coronavirus-Testverordnug sowie das aktuelle GKV-SV-Antragsformular zur Kostenerstattung bei den Pflegekassen erhalten Sie am Ende des Aktuells zum Download.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin