Sie sind nicht angemeldet

Jetzt anmelden

Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

Meldungen Länder | Meldungen Bund | Links | Gesetze & Verordnungen | Arbeitshilfen | Kontakt

Verlängerung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Anerkennung von Qualifikationen während der Corona-Pandemie

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit unserem Aktuell vom 3. Juli informierten wir Sie darüber, dass der GKV-Spitzenverband nachfolgende, abweichende Regelungen für die Anerkennung von Qualifikationsmaßnahmen zur verantwortlichen Pflegefachkraft und zur zusätzlichen Betreuungskraft bis zum 30. September empfahl. Diese Empfehlungen wurden nun bis zum 31.12.2020 verlängert.
 

Anerkennung von Weiterbildungen als verantwortliche Pflegefachkraft bis zum 31.12.2020:
Begonnenen Qualifizierungsmaßnahmen zur verantwortlichen Pflegefachkraft sind anzuerkennen, wenn die Präsenzphasen in Form von online-Seminaren oder E-Learning- Schulungen (Fernlehrgänge) erfolgt sind und die Lehrinhalte mit entsprechendem Medieneinsatz hinreichend vermittelt wurden. Ebenfalls muss die Möglichkeit der direkten Kommunikation mit Lehrkräften und anderen Kurs- Teilnehmern (zur Reflexion der beruflichen Praxis) sichergestellt worden sein.
 

Abweichende Regelungen für die Anerkennung der Qualifikation von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen nach § 53c SGB XI (Betreuungskräfte-RL), die vor dem 31.12.2020 begonnen wurden:
• Soweit ein Absolvieren des Orientierungspraktikums (vgl. § 4 Abs.2 der Betreuungskräfte-RL) coronabedingt nicht möglich oder zur Verringerung des Infektionsrisikos nicht angezeigt ist, gilt das Orientierungspraktikum auch nicht als Voraussetzung für die Qualifizierungsmaßnahme. Ein Nachholen des Orientierungspraktikums zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht erforderlich.
• Das Betreuungspraktikum (vgl. § 4 Abs. 3 Modul 2) kann coronabedingt im Anschluss an den Basiskurs Betreuungsarbeit (Modul 1) und den Aufbaukurs Betreuungsarbeit (Modul 3) absolviert werden. Den Teilnehmenden sollen die geschulten Module 1 und 3 vom Träger der Qualifizierungsmaßnahme bescheinigt werden. Das Zertifikat über das Absolvieren aller drei Module kann erst nach der Beendigung des absolvierten Betreuungspraktikums vom Träger der Qualifizierungsmaßnahme ausgestellt werden.
 

Für die Pflichtfortbildung für Betreuungskräfte gilt bis 31.12.2020:
• Kann die regelmäßige jährliche Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden (vgl. § 4 Abs. 4 der Betreuungskräfte-RL) coronabedingt nicht stattfinden, ist dies entsprechend zu dokumentieren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
 

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Florian Hamann
Bundesreferent
 

Um eine optimale Funktionalität zu gewährleisten, werden Cookies eingesetzt. Wenn Sie die Nutzung der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.