Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der weiter andauernden epidemischen Lage von nationaler Tragweite, hat das Bundeskabinett die am 15. März 2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert und noch einmal konkretisiert. Der Entwurf der Änderungsverordnung steht für Sie am Ende des Aktuells zum Download zur Verfügung.
Somit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert bestehen. Diese umfassen:
- Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
- Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10m² pro Person.
- Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
- Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.
Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzeptes auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3).
Auf der Website des BMAS finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitsschutzverordnung zum Nachlesen.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin