Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen wurden Regelungen geschaffen, die die Erstattung von Mehraufwendungen und Mindereinnahmen von Unternehmen im Gesundheits- und Pflegesektor über § 150 SGB XI sichern soll (Aktuell Bund vom 03.04.2020).
Die sich daraus am häufigsten ergebenden Fragen hat der GKV-Spitzenverband in einem FAQ-Katalog zusammengestellt und beantwortet. Die Frage nach den Voraussetzungen für die Refinanzierung von Ausgaben wird dabei ebenso beantwortet wie die Fragen nach der Beantragung und Auszahlung von Erstattungsbeträgen. Ebenfalls enthält der FAQ-Katalog einen Verweis darauf, dass es keine festgelegten Obergrenzen zur Erstattung von Mehrausgaben zur Beschaffung von notwendigen Schutzmaterialien gibt.
Bitte beachten Sie des Weiteren, dass zur Kostenerstattung über § 150 Absatz 3 SGB XI vorrangig Förderungen von Bund und Ländern sowie Erstattungsansprüche auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in Anspruch genommen werden müssen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen bei Schließung oder Teilschließung von Einrichtungen gemäß einer Länderverordnung stets einen Antrag auf Kostenerstattung bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu stellen.
Der FAQ-Katalog des GKV-SV steht am Ende des Aktuells zum Download für Sie bereit.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Landesgeschäftsstelle stets zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin