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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Änderung der Coronavirus-Testverordnung zum 1. Juli 2021

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1. Juli 2021 tritt die geänderte Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit mit Geltung bis einschließlich 31. Dezember 2021in Kraft.

Neben den weitreichenden Änderungen für die Leistungsanbieter für Bürgertestungen, gibt es auch einige Neuregelungen für Pflegeeinrichtungen, Angebote zur Unterstützung im Alltag und Angebote der Eingliederungshilfe.
Diese sind nachfolgend für Sie zusammengefasst:

  • Pflegeeinrichtungen, Angebote zur Unterstützung im Alltag und Angebote der Eingliederungshilfe können im Rahmen ihres Testkonzeptes nun auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung selbstständig beschaffen und nutzen. Für Pflegebedürftige und betreute Personen sowie für Besuchende in stationären Einrichtungen ist die Anwendung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung ausgeschlossen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann die Diagnostik mittels Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen – in diesem Fall darf kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Corona-Infektion und kein Covid-19-Zertifikat ausgestellt werden.
  • Die Beschaffungskosten für PoC- und Antigen-Tests zur Eigenanwendung werden ab dem 1. Juli 2021 pauschal mit 3,50 Euro pro Test vergütet.
  • Die Durchführungskosten für PoC-Antigen-Tests werden pauschal mit 8 Euro pro durchgeführtem Test erstattet.
  • Die Überwachung der Durchführung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung wird pauschal mit 5 Euro pro durchgeführtem Test erstattet.

Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Sonderzulassungsverfahren des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für PoC- und Antigen-Tests zur Eigenanwendung gibt.

Vom BfArM zugelassene PoC-Antigen-Tests finden Sie unter folgendem Link: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:14534598516758:::::&tz=2:00

Vom BfArM zugelassene Antigen-Tests zur Eigenanwendung finden Sie unter folgendem Link: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUR-EIGENANWENDUNG-DURCH-LAIEN:1676716403053:::::&tz=2:00

Der GKV-Spitzenverband wird nun die Festlegungen gemäß § 7 TestV sowie das Antragsformular zur Kostenerstattung für zugelassene Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag anpassen. Sobald die Anpassungen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.

Bezüglich der Dokumentationspflichten und der Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sind für die Angebote der Eingliederungshilfe weitere Vorgaben zu beachten:

  • Die Abrechnung hat zukünftig ausschließlich monatlich zu erfolgen und muss spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die KV übermittelt werden eine quartalsweise Abrechnung ist nicht mehr zulässig.
  • Es ist eine umfangreiche Leistungsdokumentation erforderlich, die bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren ist:
  1. das einrichtungsbezogene Testkonzept,
  2. für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person,
  3. der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs der Test-Kits,
  4. für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
  5. bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte,
  6. bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt und
  7. die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.
  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird zur Leistungsdokumentation und Form der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 09.07.2021 Näheres regeln.
  • Ab dem 1. Juli 2021 behält die Kassenärztliche Vereinigung 3,5 % des Gesamtbetrags für die Testdurchführung als Verwaltungskostensatz ein. Von den Sachkosten wird weiterhin kein Verwaltungskostenersatz von der Kassenärztlichen Vereinigung eingehalten.

Am Ende des Aktuells erhalten Sie die Coronavirus-Testverordnung mit Begründungstext zum Download.

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.

 

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

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