Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde der Ausgleich von SARS-CoV-2 bedingten Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI (Pflege-Schutzschirm) bis zum 31.03.2022 verlängert.
Der GKV-Spitzenverband hat mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums daher in den Kostenerstattungs-Festlegungen ergänzend die Frist für die Antragstellung für das Jahr 2021 entsprechend der für das Jahr 2020 geregelt.
Eine Antragstellung für die Monate Januar 2021 bis Dezember 2021 ist demnach bis spätestens 31. März 2022 möglich.
Bezogen auf die Monate Januar 2022 bis März 2022 kann die Pflegeeinrichtung bis drei Monate nach Beendigung des Pflege-Schutzschirms (derzeit 30. Juni 2022) Ansprüche nachmelden. Über etwaige Anpassungen werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren.
Das Antragsformular wurde um die Monate Januar bis März 2022 ergänzt.
Am Ende des Aktuells erhalten Sie die angepassten Festlegungen sowie das aktuelle Antragsformular zum Download.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin