Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Verlängerung der nach § 150 Absatz 2 SGB XI geltenden Regelungen bis zum 30.06.2022 und zur Optimierung des nachgelagerten
Nachweisverfahrens hat der GKV-Spitzenverband die Kostenerstattungs-Festlegungen sowie die Anlage zu diesen Festlegungen am 25.04.2022 erneut geändert.
Das nachgelagerte Nachweisverfahren startet für Auszahlungen das Kalenderjahr 2021 betreffend ab dem 1. April 2022 und für Auszahlungen das Kalenderjahr 2022 betreffend ab dem vierten Monat nach Ablauf des Erstattungsanspruchs nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI bzw. dem durch Rechtsverordnung nach § 152 SGB XI verlängerten Befristungszeitpunkt.
Die angepassten Festlegungen sowie die Anlagen zum Nachweisverfahren stehen Ihnen am Ende des Aktuells zum Download bereit.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Florian Hamann
Bundesreferent