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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Pflegebonus sowie weitere Regelungen zur Tariftreue

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Anerkennung der besonderen Leistungen während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber beschlossen einen gestaffelten Pflegebonus, ähnlich der Corona-Prämie, für die Beschäftigten in der Altenpflege bereitzustellen. Hierzu wurde der § 150a SGB XI neu gefasst. Profitieren sollen von dem Bonus all jene Beschäftigte, welche zwischen dem November 2020 und Ende Juni 2022 mindestens drei Monate in der Altenpflege gearbeitet haben. Ausgezahlt wird der steuer- und sozialabgabefreie Bonus von dem Arbeitgeber, bei dem der Beschäftigte am 30. Juni 2022 angestellt ist. Um dies zu ermöglichen, haben die Pflegekassen für die Sonderzahlung im Jahr 2022 sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend der gemeldeten Beträge eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 1. Oktober 2022 erhalten. Dazu sollen die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber den Pflegekassen den Betrag, den sie für die Auszahlung des Pflegebonus benötigen, bis spätestens zum 31. Juli 2022 melden. Sobald uns Informationen zum Meldeverfahren vorliegen, werden wir Sie natürlich schnellstmöglich informieren.

Der gestaffelte Pflegebonus soll bis spätestens 31. Dezember 2022 in folgender Höhe ausgezahlt werden:

  • vollzeitbeschäftigte Pflegekräfte bis zu 550 Euro
  • Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege / Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche) bis zu 370 Euro
  • Azubis bis zu 330 Euro
  • Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) etwa 60 Euro
  • sonstige Beschäftigte bis zu 190 Euro

Die Bundesländer können den Corona-Pflegebonus aufstocken. Ob und in wie weit einzelne Bundesländer eine Aufstockung der Prämie vornehmen wollen, bleibt abzuwarten.

 

Tarifliche Entlohnung von Pflegepersonal
Änderungen gab es auch bezüglich der Regelungen nach den §§ 72 und 82c SGB XI zur tarifliche Entlohnung von Pflegepersonal. Die bisher nur in den Richtlinien getroffenen Regelungen zur Orientierung am regional üblichen Entgeltniveau wurden in das SGB XI übernommen, so dass diese Option der Einhaltung von Tariftreue nun auch endgültig verbindlich ist und alle gegenteiligen Spekulationen damit beendet sind. Fest verankert wurden nun in § 72 SGB XI die Entlohnungsbestandteile der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus:

  • der Grundlohn,
  • regelmäßige Jahressonderzahlungen,
  • vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
  • pflegetypische Zulagen,
  • der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
  • pflegetypische Zuschläge

Ausdrücklich geregelt wurden auch die weiteren Anpassungspflichten. Je nachdem, ob sich der Träger für eine Tarifanlehnung oder die Orientierung am regional üblichen Entgeltniveau entscheidet, gelten unterschiedliche Vorgaben. Bei Tarifanlehnung müssen Tarifsteigerungen jeweils spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Tarifabschluss umgesetzt werden.

Bei der Orientierung am regional üblichen Entlohnungsniveau, müssen Erhöhungen spätestens zum 1. Januar umgesetzt werden, der auf die Veröffentlichung der neuen Entgeltniveaus folgt. Dies gilt natürlich nur, wenn das einrichtungsindividuelle Entgeltniveau unterhalb des neu veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveau liegt.

Da es zum 30.09.22 erstmals zur turnusmäßigen Veröffentlichung der regional üblichen Entgeltniveaus kommen wird, trifft das Gesetz hier eine einmalige Sonderregelung hinsichtlich der Anpassungsfrist. Die Änderungen müssen hier erst bis zum 1. Februar 2023 umgesetzt werden. Zur Erfüllung des regional üblichen Entgeltniveaus im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 sind dagegen die bereits veröffentlichten Werte auf Basis der Meldungen aus dem Jahr 2021 maßgebend.

Zudem sieht das Gesetz eine Verpflichtung zur Anpassung der Versorgungsverträge vor. Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 anzupassen.

In § 82c Abs. 5 SGB XI wurde eine wichtige Informationsverpflichtung für die Pflegekassen hinterlegt. Diese sind nun verpflichtet alle Information zu den jeweils in den Ländern als wirtschaftlich anerkannten Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen den Pflegeeinrichtungen auf deren Wunsch zur Verfügung zu stellen.

 

Pflegeschutzschirm gem. § 150 Abs. 3 und 5a SGB XI
Darüber hinaus wird der Pflegeschutzschirm nach § 150 Abs. 3 und 5a SGB XI nicht über den 30.06.2022 hinaus verlängert werden. Somit ist es für Pflegeinrichtungen nicht länger möglich ihre pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen gänzlich geltend zu machen. Sollte es doch noch zu Refinanzierungsmöglichkeiten auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes kommen, werden wir Sie natürlich schnellstmöglich informieren. Weiterhin möglich wird es jedoch sein nach § 150 Abs. 2 SGB XI die Beschaffungskosten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und Durchführungsaufwendungen nach der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung bei einer Pflegekasse regelmäßig zum Monatsende geltend zu machen.

Das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) steht am Ende des Aktuells zum Download für Sie bereit.

Für alle weiteren Fragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Florian Hamann
Bundesreferent

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