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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Corona Bund


Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll das Funktionieren des Gesundheitswesens in einem bundesweiten seuchenrechtlichen Notfall sicherstellen und die damit verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen abmildern.

Wichtig ist zudem, dass nun die Höhe der verbindlichen Prämienzahlung, zur Honorierung der Leistungen während der Corona-Epidemie, hinterlegt sind. Bitte beachten Sie dazu die neuen Regelungen nach § 150a SGB XI, als auch mögliche landesrechtliche Regelungen. 


Corona-Testung
Ein wichtiger Schritt, um belastbare Zahlen zum Ausmaß der Corona-Epidemie zu bekommen, stellt die Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dar. Dazu wurde eine gesetzliche Meldepflicht für COVID-19 und SARS-CoV -19 verankert. Dies umfasst auch negative Testergebnisse und Genesungen. Zudem könnten Testungen auf das Virus nun auch über die GKV abgerechnet werden. 
 

Erleichterung für Privatversicherte
Wie schon in vorhergehenden Gesetzen, möchte die Bundesregierung mit diesem Gesetz die wirtschaftliche Belastung für Kleinunternehmer und Selbstständige aufgrund der Corona-Epidemie abmildern. Momentan wird davon ausgegangen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage viele privat Krankenversicherte in den Basistarif ihres Versichertenunternehmens wechseln müssen. Aus diesem Grund erhalten Mitglieder der privaten Krankenversicherung ein temporäres Rückkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Berücksichtigung vormals erworbener Rechte ohne erneute Gesundheitsprüfung. 


Familienpflegezeit
Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, werden befristet bis zum 30. September die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (6 Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können, sofern sie die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend nur 10 Tage (statt 8 Wochen) betragen. Die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. 
 

Refinanzierung von Mindereinnahmen bei Leistungen gem. § 45a SGB XI
Den anerkannten Anbietern von Leistungen zur Unterstützung im Alltag gem. § 45a SGB XI werden die bis zum 30. September 2020 infolge des neuartigen Coronavirus anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird auf bis zu 125 Euro monatlich je Pflegebedürftigen, der das Unterstützungsangebot derzeit nicht in Anspruch nimmt, begrenzt. 


Entlastungsbetrag gem. § 45b SGB XI
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI im Wege der Kostenerstattung auch für andere Hilfen als nach der geltenden Dauerregelung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von durch das Coronavirus-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist.


Übertragungszeitraum von Entlastungsleistungen
Eine Erweiterung gibt es bezüglich des Übertragungszeitraums für Entlastungsleistungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können die aus dem Jahr 2019 übertragenen Leistungsbeträge für nicht in Anspruch genommene Entlastungsleistungen bis zum 30. September 2020 übertragen, anstatt wie bisher nur bis zum 30. Juni 2020.


Stationäre Versorgung in Rehabilitationseinrichtungen 
Stationäre medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen können ersatzweise bis zum 30. September 2020 auch die pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten Pflegebedürftigen übernehmen, wenn diese in der bisherigen vollstationären Pflegeeinrichtung in Folge einer angeordneten Quarantäne aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend nicht gewährleistet werden kann.


Refinanzierung gem. § 150 Abs. 4 SGB XI für Hospize
Zukünftig wird eine Erstattungsregelung gem. § 150 Abs. 4 SGB XI für Hospize gesetzlich verankert sein. Eine Refinanzierung bis in eine Höhe von 80 Prozent ist möglich.


Corona-Prämie
Die nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Dienste nach dem SGB V werden verpflichtet ihren Beschäftigten  für die besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie eine gestaffelte Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro zu zahlen. Die Pflegeunternehmen erhalten damit eine Finanzierungszusage von 1.000 Euro aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung.  Der GKV-Spitzenverband Bund legt nun in Abstimmung mit den Trägerverbänden das Nähere für das Verfahren einschließlich der Information der Beschäftigten und Arbeitnehmer über ihren Anspruch fest.  Somit ist zwar die Corona-Prämie beschlossen, jedoch wird es noch einige Tage dauern, bis wir Sie zur konkreten Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten informieren können. 


Im Anhang steht für Sie eine Übersicht über die Höhen der Prämien als Download bereit. 

Bei Fragen stehen Ihnen gern die Kollegen Ihren Landesgeschäftsstelle stets zuverlässig zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Hamann
Bundesreferent

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