Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundeskabinett hat eine Ergänzung und Verlängerung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Die angepasste Verordnung tritt am Dienstag, den 20.04.202 in Kraft und hat Bestand bis zum 30. Juni 2021.
Neu gilt:
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
- grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
- für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können das Angebot freiwillig annehmen.
- Die Kosten für die Tests sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Die bestehenden Corona-Arbeitsschutzregelungen, über die wir Sie am per Aktuell am 11. März 2021 informiert haben, gelten weiter fort.
Am Ende des Aktuells erhalten Sie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in der aktuellen Fassung zum Download.
Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin