Sehr geehrte Damen und Herren,
beschäftigte Personen, die vom 01. Oktober 2022 bis zum 07. April 2023 in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und vollstationären Pflegeeinrichtungen) mit Koordinierungsaufgaben nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes betraut und gegenüber der Pflegekasse benannt wurden, hatten nach § 150c SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine monatliche Sonderleistung. Die Höhe der Sonderleistung war abhängig nach der gesetzlich festgelegten Einrichtungsgröße und betrug zwischen 500 Euro und 1000 Euro pro Monat.
Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekassen ab dem 1. Mai 2023 bis spätestens zum 30. Juni 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme der Sonderleistungen gemäß § 150c SGB XI sowie die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger anzuzeigen.
Bitte beachten Sie, dass bei Nichteinhaltung der Anzeigepflicht die komplette Auszahlungssumme an die Pflegekasse zurückgezahlt werden muss.
Das entsprechende Musterformular sowie die Übersicht der zuständigen Pflegekassen hierfür stehen Ihnen am Ende des Aktuells noch einmal zum Download zur Verfügung.
Bei weiteren Fragen können Sie sich selbstverständlich gern an die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen wenden.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin