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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Festlegungen und Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für Angebote zur Unterstützung im Alltag und zum Entlastungsbetrag

Corona ambulant Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Bundesaktuell vom 15. Mai 2020 zum "Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" haben wir Sie darüber informiert, dass der Gesetzgeber Regelungen zur Refinanzierung von Mindereinnahmen bei Leistungen gem. § 45a SGB XI und dem Einsatz des Entlastungsbetrag gem. § 45b SGB XI geschaffen hat.

Den anerkannten Anbietern von Leistungen zur Unterstützung im Alltag gem. § 45a SGB XI werden die außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung ebenfalls erstattet. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird auf bis zu 125 Euro monatlich je Pflegebedürftigen, der das Unterstützungsangebot derzeit nicht in Anspruch nimmt, begrenzt. Die Festlegungen gelten bis zum 30. September 2020.

Zudem können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 30. September 2020 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI im Wege der Kostenerstattung auch für andere Hilfen als nach der geltenden Dauerregelung einsetzen. Dies allerdings nur, wenn dies zur Überwindung von durch das Coronavirus-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist.

Mit den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 5a Satz 4 SGB XI zum Ausgleich der COVID-19 bedingten finanziellen Belastungen der nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag) und den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zum Einsatz des Entlastungsbetrages für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 zur Überwindung von infolge der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen in der häuslichen Pflege nach § 150 Abs. 5b Satz 3 SGB XI wurden die notwendigen Voraussetzungen für eine rasche Umsetzung geschaffen.

Alle notwendigen Unterlagen stehen für Sie selbstverständlich am Ende des Aktuells als Download bereit.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen jederzeit, zuverlässig zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß

Florian Hamann
Bundesreferent

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