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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

kurz vor Auslaufen der Coronavirus-Testverordnung hat das Bundesministerium für Gesundheit nun die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht. Pflegeeinrichtungen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens können im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Antigen-Schnelltests bis einschließlich zum 28. Februar 2023 in eigener Verantwortung beschaffen, nutzen und abrechnen.

Die Menge der Tests, die pro Monat beschafft und verwendet werden darf, ist dabei weiterhin begrenzt. Die Höhe der Begrenzung ist zum einen abhängig von der Zahl der Menschen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden und richtet sich zum anderen nach der Art der Einrichtung. Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen dürfen je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 35 Antigen-Schnelltests pro Monat beschaffen, während dieser Wert bei ambulanten Pflegediensten auf bis zu 20 Antigen-Schnelltests beschränkt ist.

Die Vergütung für die Durchführung beträgt dabei ab dem 1. Dezember 2022 bei Testungen 6 Euro anstatt 7 Euro und die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung werden von 5 Euro auf 4 Euro reduziert. Die Beschaffungskosten je Test werden von 2,50 Euro auf 2 Euro gesenkt. 

Ab dem 1. März 2023 dürfen keine Testungen mehr auf Grundlage der Corona-Testverordnung durchgeführt werden. Werden Leistungen im Sinne der Verordnung über den 28. Februar 2023 hinaus erbracht, können sie auf Grundlage dieser Verordnung nicht abgerechnet werden. Gleichwohl sind vor diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Leistungen noch abrechenbar und, sofern die Abrechnung über die Kassenärztlich Vereinigung erfolgt, durch den Bund zu erstatten.

Die Kostenerstattungs-Festlegungen sowie das Antragsformular zur Geltendmachung der Ansprüche für Pflegeeinrichtungen und nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden nun zeitnah durch den GKV-Spitzenverband angepasst. Sobald dies abgeschlossen ist, werden wir Sie selbstverständlich umgehend darüber informieren.

Ansprüche beschränken sich auf Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests verzeichnet sind.

Die neue Verordnung steht für Sie am Ende des Aktuelles als Download bereit.

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Florian Hamann
Bundesreferent

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